Die Behandlungsbedingen hängen davon ab, wer der Kostenträger (z.B. gesetzliche Versicherung, Beihilfe, private Versicherung, Selbstzahler) ist. Bitte lesen Sie das Kapitel durch, welches auf Ihren Kostenträger zutrifft.
Behandlungsbedingungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten mit oder ohne Hausarztvertrag und Facharztprogramm
Gesetzlich krankenversicherte Patienten verpflichten sich, ihre Chipkarte (Krankenversichertenkarte) jeweils zur ersten Sitzung im Verlaufe eines Quartals zur Registrierung (Ausdruck des Abrechnungsscheines) dem Psychotherapeuten auszuhändigen und ggf. auf Anforderung erneut vorzulegen.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, dem Psychotherapeuten jeden Krankenkassen- und Versicherungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizubringen. Bei dem Bemühen um eine neuerliche Kostenzusage wird der Psychotherapeut den Patienten/ die Patientin mit der fachlichen Begründung unterstützen.
Bei regulärer Therapiebeendigung, aber auch bei Therapieabbruch, ist der Psychotherapeut verpflichtet, dies ohne weitere inhaltliche Angaben der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen.
Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist bei einer Psychotherapie, die durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert wird, nur mit besonderer Begründung möglich. Wird diese von der Krankenversicherung nicht anerkannt, so erlischt der Anspruch auf Psychotherapiekostenübernahme gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, privat veranlasste Leistungen (zum Beispiel: Stellungnahmen, Attest, Bescheinigungen usw.), die nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nur gemäß den Vorgaben der GOP/GOÄ mit dem 2,3-fachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet werden dürfen, zu zahlen.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, die Kosten für nicht fristgerecht abgesagte Termine (ein- oder zwei wöchentliche Termine, Erstgespräch sowie Sprechstundentermine) privat zu zahlen, auch wenn der Patient/ die Patientin seinen/ ihren Termin unverschuldet versäumt (z.B. Unfall oder Stau auf dem Weg zur Therapie oder plötzliche Erkrankung). Als rechtzeitig gilt eine schriftliche Absage von mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Zur Terminabsage genügt eine einfache Mitteilung per E-Mail.
Behandlungsbedingungen bei Beihilfe Versicherten sowie bei Privatversicherten
Bei privat krankenversicherten Patienten und/oder Beihilfeberechtigten erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen gemäß GOP/GOÄ (Gebührenordnung für Psychotherapeuten, die auf die Gebührenordnung der Ärzte verweist) üblicherweise mit dem 3,0-fachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz. Abhängig vom individuellen Versicherungsvertrag übernehmen manche private Versicherungen und die Beihilfe die Kosten nur teilweise, in diesen Fällen ist eine private Zuzahlung erforderlich.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. Private Krankenversicherung/Beihilfe) schuldet der Patient/ die Patientin das Honorar persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung gegenüber dem Psychotherapeuten. Ein Hinweis, die private Krankenversicherung habe noch nicht gezahlt, berechtigt also nicht die Überweisung des Honorars zurückzustellen. Bei nicht termingerechter Zahlung wird eine Mahnungsgebühr von 2,50€ pro Mahnung (in mind. 10 Tagen Abstand) erhoben. Bei Zahlungsrückstand ab der zweite Mahnung behält sich Ihre Therapeutin vor, die Behandlung zu unterbrechen.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, vor der Therapieaufnahme sich selbst über die Tarifbedingungen seines/ ihres Versicherungsvertrages genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit die Therapiekosten erstattet werden. Nicht jeder Tarif sieht eine Erstattung vor (z.B. kann es sein, dass nur 20 Psychotherapie Sitzungen pro Jahr erstattet werden). Ihre Therapeutin behält sich vor, Satzerhöhungen rückwirkend in Einklang mit den Regeln des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) in Rechnung zu stellen.
Ein ausführlicher Gutachterbericht für die Erstbeantragung oder Verlängerung einer Psychotherapie, die von der Beihilfe oder privaten Krankenversicherung gefordert wird, wird in Übereinstimmung mit der GOÄ/GOP mit der Ziffer 85 aufgrund des großen Arbeitsaufwandes abgerechnet.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, die Kosten für nicht fristgerecht abgesagte Termine (ein- oder zwei wöchentliche Termine, Erstgespräch sowie Sprechstundentermine) privat zu zahlen, auch wenn der Patient/ die Patientin seinen/ ihren Termin unverschuldet versäumt (z.B. Unfall oder Stau auf dem Weg zur Therapie oder plötzliche Erkrankung). Als rechtzeitig gilt eine schriftliche Absage von mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Zur Terminabsage genügt eine einfache Mitteilung per E-Mail.
Selbstzahler
Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen (können), erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen gemäß GOP/GOÄ, mit dem 3,0-fachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz. Bei nicht termingerechter Zahlung wird eine Mahnungsgebühr von 2,50€ pro Mahnung (in mind. 10 Tagen Abstand) erhoben. Bei Zahlungsrückstand ab der zweite Mahnung behält sich Ihre Therapeutin vor, die Behandlung zu unterbrechen.
Ihre Therapeutin behält sich vor, Satzerhöhungen rückwirkend in Einklang mit den Regeln des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) in Rechnung zu stellen.
Der Patient/ die Patientin verpflichtet sich, die Kosten für nicht fristgerecht abgesagte Termine (ein- oder zwei wöchentliche Termine, Erstgespräch sowie Sprechstundentermine) privat zu zahlen, auch wenn der Patient/ die Patientin seinen/ ihren Termin unverschuldet versäumt (z.B. Unfall oder Stau auf dem Weg zur Therapie oder plötzliche Erkrankung). Als rechtzeitig gilt eine schriftliche Absage von mindestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Zur Terminabsage genügt eine einfache Mitteilung per E-Mail.